Mit dem neuen Jahr gehen auch die Tarifverhandlungen zum TV-L weiter. Die nächste Verhandlungsrunde startet bereits am 15. Januar 2026. In diesem Zusammenhang rückt auch das Thema Streik wieder stärker in den Fokus. Gerade für Kolleg*innen, die noch nie gestreikt haben, stellen sich viele praktische Fragen. Dieser Text gibt einen verständlichen Überblick über das Streikrecht und die wichtigsten Punkte rund um Organisation, Zeiterfassung, Bezahlung und Rahmenbedingungen.
Das Streikrecht ist in Deutschland grundgesetzlich geschützt (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz). Beschäftigte dürfen sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligen, wenn dieser von einer zuständigen Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung – wie aktuell beim TV-L – ausgerufen wird. Die Teilnahme an einem solchen Streik stellt keine Pflichtverletzung dar und darf keine arbeitsrechtlichen Nachteile nach sich ziehen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, ob eine Streikbeteiligung vorher angekündigt werden muss. Das ist nicht der Fall. Eine Teilnahme am Streik muss weder beim Arbeitgeber noch bei Vorgesetzten oder anderen Stellen im Voraus angekündigt werden. Auch eine Abmeldung vor der Streikbeteiligung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist es, eine nachträgliche Frage des Arbeitgebers zur Streikteilnahme wahrheitsgemäß zu beantworten.
Während eines Streiks ruht die Arbeitspflicht. Dieses Ruhen umfasst nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch alle Nebenpflichten, die unmittelbar mit der Arbeitspflicht verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Zeiterfassung wie die Dokumentation der Arbeitszeiten. Durch die Teilnahme am Streik entfallen diese Pflichten vollständig. Eine Pflicht zum „Ausstempeln“ besteht nicht. Im Gegenteil sogar: Wer ausstempelt befindet sich in Freizeit. Und wer in Freizeit ist, kann dem Arbeitgeber nicht durch Streik die Arbeitsleistung vorenthalten.
Mit dem Ruhen der Arbeitspflicht ist auch die Frage der Bezahlung verbunden. Für die Dauer der Streikteilnahme besteht kein Anspruch auf Gehalt durch den Arbeitgeber, da keine Arbeitsleistung erbracht wird. Um den dadurch entstehenden Verdienstausfall abzufedern, zahlen Gewerkschaften wie ver.di ihren Mitgliedern eine Streikunterstützung (Streikgeld). Diese Unterstützung ist eine solidarische Leistung der Gewerkschaft und kein Ersatz für das reguläre Entgelt. Nicht-Mitglieder haben keinen Anspruch auf Streikunterstützung.
Auch die Frage nach dem Streiken in der Freizeit taucht häufig auf. Im rechtlichen Sinne findet ein Streik nur während der individuellen Arbeitszeit statt, denn Streik bedeutet die kollektive Niederlegung der Arbeit. Wer sich außerhalb der eigenen Arbeitszeit an Kundgebungen, Demonstrationen oder anderen Aktionen beteiligt, nutzt seine Freizeit und macht von seinem Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebrauch.
Wichtiger Hinweis: Die dienstliche Infrastruktur der Universität darf nicht für Streikaufrufe genutzt werden.
Die ver.di-Betriebsgruppe empfiehlt daher einen regelmäßigen Blick auf die Internetseite der Betriebsgruppe www.verdi-up.de.

